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Wir verurteilen die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine auf das schärfste.
Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verbietet „jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt“. In der Charta sind ausdrücklich nur zwei Ausnahmen vorgesehen: individuelle oder kollektive Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta im Falle eines bewaffneten Angriffs oder Ermächtigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta. Keine dieser beiden Ausnahmen findet in der aktuellen Situation Anwendung. Insbesondere hat die Russische Föderation kein Recht zur individuellen Selbstverteidigung gegen die Ukraine.
Das Selbstbestimmungsrecht ist keine rechtliche Grundlage zur Schaffung von „Staaten“ in den ukrainischen Gebieten Donezk und Luhansk. Daher ist ihre Anerkennung durch die Russische Föderation eine eklatante Verletzung der territorialen Integrität der Ukraine und als solche ohne rechtliche Wirkung. Da diese Territorien keine Staaten sind, kann die Russische Föderation sich nicht auf das kollektive Selbstverteidigungsrecht im Namen dieser Gebiete berufen, um einen Angriff auf die Ukraine zu rechtfertigen. Genauso wenig kann sich die Russische Föderation auf eine angebliche „Zustimmung“ dieser Entitäten berufen, um eine Intervention auf dem Staatsgebiet der Ukraine für welchen Zweck auch immer zu rechtfertigen.
Da es keine Rechtfertigung für den russischen Einsatz von Gewalt gegen die Ukraine gibt, begeht die Russische Föderation einen klaren Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen und eine Angriffshandlung.
Darüber hinaus kann diese Angriffshandlung die Begehung von Verbrechen der Aggression durch Personen einschließen, die tatsächlich das politische oder militärische Handeln der Russischen Föderation kontrollieren oder lenken.
Wir rufen alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Verletzung des Aggressionsverbots durch die Russische Föderation nachzukommen, eines Verbots, das zwingenden Charakter (jus cogens) hat. Dieses Verbot bleibt auch bei Verstößen bestehen. Dementsprechend müssen die Staaten zusammenarbeiten, um diese Aggression mit rechtmäßigen Mitteln zu beenden. Sie dürfen eine durch die Aggression geschaffene Situation nicht als rechtmäßig anerkennen. Ebenso wenig dürfen sie bei der Aufrechterhaltung der Situation Hilfe oder Unterstützung leisten.
Schließlich erinnern wir Drittstaaten, darunter die Republik Belarus, daran, dass es bereits für sich genommen als Angriffshandlung gewertet werden kann, wenn ein Staat es zulässt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat zur Begehung einer Angriffshandlung genutzt wird.
Dr Anan Alsheikh Haidar
Professor Tatsuya Abe
Dr Constantine Antonopoulos
Professor Masahiko Asada
Dr Danae Azaria
Professor Guimei Bai
Professor Jack M. Beard
Dr Markus P. Beham
Dr Gleb Bogush
Professor Antonio Bultrini
Philippe Blaquier Cirelli
Professor Dr Erika de Wet
Professor Amos O. Enabulele
Dr Gloria Fernández Arribas
Dr Luca Ferro
Professor T.D. Gill
Professor James A. Green
Professor Patrycja Grzebyk
Professor Alonso Gurmendi Dunkelberg
Professor Christian Henderson
Professor Michał Kowalski
Professor Jang-Hie Lee
Dr Marja Lehto
Dr Eliav Lieblich
PD Dr Christian Marxsen
Dr Carrie McDougall
Professor Tadashi Mori
Professor Claus Kreß
Professor Koichi Morikawa
Dr Robert Muharremi
Professor Mary Ellen O’Connell
Professor Inger Österdahl
Dr Federica Paddeu
Professor Anne Peters
Dr Erin Pobjie
Dr Chiara Redaelli
Professor Brad Roth
Professor Dr Tom Ruys
Svit Senković
Dr Michael Smith
Professor Christian J. Tams
Professor Jennifer Trahan
Professor Jure Vidmar
Dr Sharon Weill
Dr Hannah Woolaver
* Diese Erklärung wird von den Mitgliedern des Ausschusses als Privatpersonen abgegeben und gibt lediglich die Meinung der Unterzeichnenden wieder.